nu:legal · recht.nulegal.eu

Anlage PAO157Abs2DV — (zu § 1)Patentanwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind

Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

Historische Fassung: Stand 23.08.2022 bis 28.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1400)

– im Vereinigten Königreich:   Patent Attorney