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# § 2 OrthoptAPrV — Staatliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 11 Abs. 4 des Orthoptistengesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß.

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Zitiervorschlag: § 2 OrthoptAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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