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§ 15a OrthoptAPrV — Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung.