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§ 15 OrthoptAPrV — Erlaubnisurkunde

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.