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# Anlage OrthopschuhmAusbV — (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin

Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1302 - 1307)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 42. Monat
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1	Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)	a)Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen den orthopädischen Versorgungen zuordnenb)biomechanische Vorgänge unter Beachtung der ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklungc)orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen beurteilen	6	
d)Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen und berücksichtigene)traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Frakturen und Rupturen, beurteilen und postoperative Versorgungen vornehmenf)pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforderungen an orthopädische Hilfsmittel feststelleng)Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnahmen berücksichtigenh)Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen		6
2	Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instand haltenb)Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäumen und Formenc)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen	10	
d)Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten		4
3	Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte festlegenb)Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von Fuß und Bein anfertigen	4	
c)manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden, manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse dokumentierend)Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswertene)Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssysteme, anwenden und Ergebnisse auswerten		6
4	Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen empfangen und betreuen und Gespräche situationsgerecht führenb)Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisenc)Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln anleiten	4	
d)Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen berücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädieschuhtechnischen Versorgungen vorschlagene)Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Steh- und Gehfähigkeit, beraten		4
5	Entwickeln und Vorbereiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)	a)Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln	4	
b)orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachtenc)Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeitend)Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen und herstellen		10
6	Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)	a)Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen und Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappenb)Schäfte vorbereiten und aufzwickenc)Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren, austauschen und erneuern	14	
d)verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppene)Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigenf)Abschlussarbeiten ausführeng)Herstellungsprozess dokumentierenh)Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen		14
7	Anfertigen von orthopädischen Elementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)	a)orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach vorgegebenen Modellen herstellenb)stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen und einarbeitenc)Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und technische Umsetzung festlegend)Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen und Arthrodesenkappen, herstellen	8	
e)Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauenf)Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik beachteng)Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und Einbauelemente anpassen		6
8	Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)	a)Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten und Materialien auswählenb)Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbeitung beurteilenc)orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung biomechanischer Wirkungsweisen anfertigend)kosmetische Gestaltung vornehmene)Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen	10	
9	Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)	a)orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren	6	
b)Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimierenc)Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbesondere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen und optimierend)Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimierene)Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimierenf)Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren		12
10	Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)	a)Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung anwendenb)Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einsetzen und Fußpflegemaßnahmen durchführenc)krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen und Maßnahmen ergreifend)Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß		4
11	Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)	a)Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Passform kontrollierenb)Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfenc)Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und Passform überprüfen		8
12	Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)	a)teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfenb)Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfenc)konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabetikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen		10
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 42. Monat
1	2	3	4
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen	
5	Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)	a)Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auftragsunterlagen bearbeitenb)Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtend)Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werkzeichnungen anfertigen und technische Unterlagen anwenden	4	
e)Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen und dokumentierenf)Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln		6
6	Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)	a)fachärztliche Verordnungen auswerten und Krankheitsbilder erfassenb)Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen des Datenschutzes anwendenc)fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmittelverzeichnisse und über Berufsgenossenschaftend)Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Verfahren zur Reinigung und zur Desinfektion	4	
7	Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)	a)die Außendarstellung des Betriebes und seine Wettbewerbssituation einschätzenb)an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mitwirkenc)Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und Produkte des Betriebes informierend)Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen		4
8	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)	a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)kulturelle Identitäten berücksichtigenc)Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hinsichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten	2	
d)Produktinformationen von Anbietern beurteilen und insbesondere Angebote vergleichene)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentierenf)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fachtermini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwendeng)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten und branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen		6
9	Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)	a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren	2	
c)Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform und Haltbarkeitd)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierene)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen		4
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Zitiervorschlag: Anlage OrthopschuhmAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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