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# § 4 OrthopschuhmAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,

- 2. Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

- 3. Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,

- 4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen,

- 5. Entwickeln und Vorbereiten von Modellen,

- 6. Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen,

- 7. Anfertigen von orthopädischen Elementen,

- 8. Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen,

- 9. Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen,

- 10. Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen,

- 11. Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung sowie

- 12. Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 6. Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften,

- 7. Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten,

- 8. betriebliche und technische Kommunikation sowie

- 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 OrthopschuhmAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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