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§ 5 OrthVersorgUVV

Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Lieferung des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verletzte sich, um mit dem Gebrauch vertraut zu werden, auf Kosten des Trägers der Unfallversicherung einer dazu erforderlichen Ausbildung unterzieht.