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§ 9 OrthV — Zusammentreffen von Ansprüchen

Orthopädieverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Schuhe oder Handschuhe sind nach den §§ 5 bis 8 auch mitzuliefern, wenn der andere Fuß oder die andere Hand von einem anderen Sozialleistungsträger orthopädisch zu versorgen ist. Die Verpflichtung des anderen Trägers, die Kosten zu erstatten, bleibt unberührt.