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# § 29 OrthV — Instandsetzungskosten

Orthopädieverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden

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1.	bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu	716 Euro,
2.	bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu	1.432 Euro,
3.	bei Änderungen nach § 28 bis zu	1.432 Euro,
```

innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht übernommen.

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Zitiervorschlag: § 29 OrthV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/29

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