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§ 29 OrthV — Instandsetzungskosten

Orthopädieverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden

1.bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu716 Euro,
2.bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu1.432 Euro,
3.bei Änderungen nach § 28 bis zu1.432 Euro,


innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht übernommen.