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# § 28 OrthV — Änderungskosten bei Motorfahrzeugen

Orthopädieverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für sonstige Änderungen von Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeugs werden die Kosten im notwendigen Umfang übernommen. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für andere Änderungen an einem Motorfahrzeug können die Kosten im notwendigen Umfang übernommen werden, wenn die Änderungen nach dem Urteil des Arztes der Orthopädischen Versorgungsstelle oder eines technischen Sachverständigen notwendig sind und der Beschädigte das Motorfahrzeug besitzt. § 23 Abs. 3 sowie § 27 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 28 OrthV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/28

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