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§ 25 OrthV — Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge

Orthopädieverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein neuer Zuschuß kann gezahlt werden, wenn der Beschädigte sich ein Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen beschafft. Wird das neue Fahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung des bisherigen auf den Namen des Beschädigten zugelassen, ist auf den Zuschuß der Betrag anzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 bei Veräußerung zurückzuzahlen wäre.