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# § 24 OrthV — Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge

Orthopädieverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Veräußert der Beschädigte das Motorfahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung auf seinen Namen, so hat er den Betrag zurückzuzahlen, der sich ergibt, wenn für jedes bei Veräußerung des Motorfahrzeugs abgelaufene Vierteljahr von dem Zuschuß ein Zwanzigstel abgezogen wird. Dasselbe gilt, wenn er das Motorfahrzeug dauernd nicht mehr nutzt.

(2) Stirbt der Beschädigte innerhalb von vier Jahren nach der Zulassung des Motorfahrzeugs auf seinen Namen, ist die Hälfte des sich nach Absatz 1 ergebenden Betrages zurückzuzahlen.

(3) Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder kommt es abhanden, kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und von § 25 Satz 2 gemacht werden, wenn der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

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Zitiervorschlag: § 24 OrthV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/24

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