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# § 22 OrthV — Allgemeine Bestimmungen

Orthopädieverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Ersatzleistungen an Beschädigte (§ 11 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder Kosten übernommen werden für

- 1. Motorfahrzeuge,

- 2. Instandhaltung von Motorfahrzeugen,

- 3. Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung,

- 4. Änderungen an Motorfahrzeugen,

- 5. Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen Rollstuhl,

- 6. Fahrräder,

- 7. Blindenführhundzwinger,

- 8. Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger,

- 9. Kommunikationsgeräte,

- 10. Maßkonfektion.

(2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluß des Kauf-, Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt werden.

(3) Ein Zuschuß darf erst gezahlt und Kosten dürfen erst übernommen werden, wenn der Besitz nachgewiesen und die Rechnung vorgelegt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 22 OrthV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/22

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