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§ 21 OrthV — Rückforderung von Hilfsmitteln

Orthopädieverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nicht übereignete Hilfsmittel sind zurückzufordern, sobald sie nicht mehr notwendig sind. Auf die Rückforderung kann verzichtet werden, wenn Umstände des Einzelfalles dies unter Berücksichtigung des Zeitwerts rechtfertigen, insbesondere wenn das Hilfsmittel am Körper getragen wurde.