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# § 16 OrthV — Andere Hilfsmittel

Orthopädieverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Als andere Hilfsmittel werden nach Maßgabe der §§ 17 bis 18a geliefert

- 1. Hörhilfen,

- 2. Sehhilfen,

- 3. Kommunikationshilfen,

- 4. Stomaversorgungsmittel und Inkontinenzhilfen,

- 5. sonstige Hilfsgeräte für behinderte Menschen und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens,

- 6. behinderungsgerechte Ausstattungen.

Als andere Hilfsmittel werden auch Hilfsmittel geliefert, deren Lieferung nicht durch andere Vorschriften dieser Verordnung geregelt ist oder für die nicht Ersatzleistungen zustehen, zu deren Lieferung jedoch die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz).

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Zitiervorschlag: § 16 OrthV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/16

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