# § 15 OrthV — Ergänzungen zu Hilfsmitteln

Orthopädieverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ergänzend zu Hilfsmitteln werden geliefert

- 1. kosmetische Bedarfsartikel für Träger von Gesichtsersatzstücken oder von Perücken,

- 2. Gummistrümpfe als Beinprothesenüberzug,

- 3. Trikotschlauchbinden für Prothesenträger,

- 4. Maßleibbinden, Zurichtungen von Kleidungsstücken und besondere Kleidungsstücke, wenn dies zum Tragen von Körperersatzstücken oder orthopädischen Hilfsmitteln notwendig ist.

Satz 1 Nr. 1 gilt für kosmetische Bedarfsartikel, die Personen mit erheblichen Gesichtsentstellungen benötigen, und für das Frisieren von Perücken entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 15 OrthV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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