§ 15 OrthV — Ergänzungen zu Hilfsmitteln

Orthopädieverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ergänzend zu Hilfsmitteln werden geliefert

1.
kosmetische Bedarfsartikel für Träger von Gesichtsersatzstücken oder von Perücken,
2.
Gummistrümpfe als Beinprothesenüberzug,
3.
Trikotschlauchbinden für Prothesenträger,
4.
Maßleibbinden, Zurichtungen von Kleidungsstücken und besondere Kleidungsstücke, wenn dies zum Tragen von Körperersatzstücken oder orthopädischen Hilfsmitteln notwendig ist.

Satz 1 Nr. 1 gilt für kosmetische Bedarfsartikel, die Personen mit erheblichen Gesichtsentstellungen benötigen, und für das Frisieren von Perücken entsprechend.