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# § 14 OrthV — Schützende Hilfen

Orthopädieverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert

- 1. Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,

- 2. gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für den Straßengebrauch,

- 3. Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte,

- 4. Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als Erstausstattung doppelt geliefert werden,

- 5. Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.

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Zitiervorschlag: § 14 OrthV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrthV/14

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