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# § 2 OrthSchMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Orthopädieschuhmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

- 1. einen Betrieb selbständig zu führen,

- 2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

- 3. die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung ärztlicher Verordnungen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

- 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

- 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen von Heil- und Hilfsmitteln, der Biomechanik, von Abform- und Fertigungstechniken, berufsbezogener rechtlicher Vorschriften, technischer Normen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, der Möglichkeiten des Einsatzes von Personal, Auszubildenden, Material und Geräten,

- 5. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung anwenden,

- 6. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,

- 7. orthopädische Maßsysteme und Abformtechniken beherrschen, auch unter Einsatz elektronischer Messsysteme,

- 8. orthopädische Hilfsmittel zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel nach ärztlicher Verordnung, insbesondere Fußprothesen und Unterschenkelorthesen, anmessen, konstruieren und anfertigen,

- 9. orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anbringen,

- 10. vorgefertigte sowie konfektionierte Fuß-, Knöchel- und Knieorthesen anpassen und einstellen; Fuß- und Kniebandagen sowie medizinische Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen anmessen und anpassen,

- 11. fußpflegerische Maßnahmen ausführen,

- 12. Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere Profil- und Konstruktionszeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,

- 13. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,

- 14. Werkzeuge, Geräte und Maschinen instand halten,

- 15. Fehlersuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 16. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.

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Zitiervorschlag: § 2 OrthSchMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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