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# § 4 OrthBandMstrV — Arbeitsprobe

Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7 oder 8, auszuführen:

- 1. Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungsschalen,

- 2. Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei Bedarf,

- 3. Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Prothesen oder Orthesen,

- 4. Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des Gangbildes,

- 5. Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder einem anderen Rehabilitationsmittel,

- 6. korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffizienten oder fehlgebildeten Fußes,

- 7. Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbesondere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch,

- 8. Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese oder -bandage.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 OrthBandMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrthBandMstrV/4

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