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# § 1 OrthBandMstrV — Berufsbild

Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und Instandhaltung von Heil- und Hilfsmitteln der technischen Orthopädie, insbesondere von Prothesen, Orthesen, Lagerungs- und Sitzschalen, Leibbinden, Stützmiedern, Bandagen, Bruchbändern und Fußeinlagen,

- 2. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und Instandhaltung von Rollstühlen und Rehabilitationsmitteln,

- 3. Auswahl, Anmessung und Anpassung medizinischer Kompressionsstrümpfe, -segmente und -bandagen sowie entsprechender Kompressionsmittel für den menschlichen Körper,

- 4. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Artikeln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung,

- 5. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Epithesen und kosmetischen Ausgleichen, insbesondere von Brustausgleichen mit Halterungen,

- 6. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Vorrichtungen, textilen Kleidungsstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs zur behindertengerechten Nutzung.

(2) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbesondere der Biomechanik,

- 3. Kenntnisse über technisch-diagnostische Analysemethoden, insbesondere der Röntgentechnik,

- 4. Kenntnisse über medizinische Terminologie,

- 5. Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungsmethoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich Muskelstatus und Gelenkbeweglichkeit,

- 6. Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches Trauma nach Amputationen und Querschnittslähmungen,

- 7. Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,

- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

- 9. Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere der Festigkeitslehre,

- 10. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,

- 11. Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbesondere der Schwungphasensteuerung in Prothesengelenken,

- 12. Kenntnisse des Oberflächenschutzes,

- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,

- 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheit- und Sozialrechtes sowie der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 15. Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten,

- 16. Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen und sonstigen Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,

- 17. Abnehmen von Maßen und Abdrücken,

- 18. Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Maßen und Abdrücken am menschlichen Körper,

- 19. Anfertigen von technischen Zeichnungen, Maßskizzen, Schablonen und Schnittmustern,

- 20. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,

- 21. Gefüge- und Oberflächenbehandeln von Metallen,

- 22. Herstellen von Verbindungen,

- 23. Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und Textilien,

- 24. Bau und Einbau von Gelenken,

- 25. Messen, Anrichten, Schränken,

- 26. spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fügen von Holz,

- 27. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,

- 28. Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnierungen und Verschlüssen,

- 29. Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels,

- 30. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.

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Zitiervorschlag: § 1 OrthBandMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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