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# § 7 OrtedtDGStiftG — Direktorin oder Direktor

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“  
Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden.

(2) Die Direktorin oder der Direktor hat entsprechend § 90 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dem Stiftungsrat zu berichten.

(3) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Direktorin oder der Direktor benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Stiftungsrates.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 7 OrtedtDGStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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