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# § 10 OrtedtDGStiftG — Unterstützung durch und Kooperation mit Einrichtungen des Bundes, Aufsicht, Haushalt und Rechtsprüfung

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“  
Stand: 23.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die Stiftung durch Einrichtungen des Bundes unterstützt. Die Stiftung kooperiert insbesondere mit der Stiftung Deutsches Historisches Museum, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der Stiftung Forum Recht und der Bundeszentrale für politische Bildung.

(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stelle.

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Zitiervorschlag: § 10 OrtedtDGStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrtedtDGStiftG/10

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