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§ 2 OrgWasV (Bayern)

Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die Wasserwirtschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Mittelstufe werden die Aufgaben der Wasserwirtschaft von den Regierungen wahrgenommen.