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# § 4 OrgHbMstrV — Arbeitsprobe

Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 5, auszuführen:

- 1. Intonieren einer Oktave bei Zungenpfeifen,

- 2. Anfertigen und Intonieren von sechs Metallpfeifen,

- 3. Aufschneiden und Intonieren von zwei Oktaven Metallpfeifen,

- 4. Anfertigen und Intonieren von sechs Holzpfeifen,

- 5. Legen einer gleichstufigen Temperierung nach Gehör,

- 6. Belegen der Ecke eines Faltenbalges,

- 7. Ermitteln und Beheben von mechanischen, elektrischen und pneumatischen Störungen,

- 8. Anfertigen einer Metall- und einer Holzverbindung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 OrgHbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrgHbMstrV/4

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