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# § 1 OrgHbMstrV — Berufsbild

Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Disposition, Entwurf, Planung, Mensuration, Herstellung, Montage, Intonation und Stimmung von Orgeln und Harmonien,

- 2. Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Orgeln und Harmonien.

(2) Dem Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Orgeln und Harmonien,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

- 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Gütebestimmungen,

- 4. Kenntnisse der Funktionsweisen der verschiedenen Systeme von Orgeln und Harmonien,

- 5. Kenntnisse der mechanischen, pneumatischen und elektrischen Trakturen sowie der Anwendungsmöglichkeiten elektronischer Bauelemente,

- 6. Kenntnisse der Disposition, des Entwurfs, der Planung, der Mensuration, der Herstellung, der Montage, der Intonation und der Stimmung von Orgeln und Harmonien,

- 7. Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde,

- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte,

- 9. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,

- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Pneumatik, Elektrik, Akustik und Statik,

- 11. Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Orgeln und Harmonien, insbesondere nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Bestimmungen und Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt- und des Denkmalschutzes,

- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 14. Anfertigen von Dispositionen und dazugehörigen Mensuren,

- 15. Entwerfen, Skizzieren und Berechnen,

- 16. Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Grundrißplänen und Raumskizzen,

- 17. Bestimmen und Prüfen der Werkstoffe,

- 18. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Fräsen, Furnieren und Schleifen,

- 19. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere Holz- und Metallverbindungen,

- 20. Anfertigen von Instrumententeilen, insbesondere von Pfeifen,

- 21. Bearbeiten von Oberflächen,

- 22. Zusammenbauen von Orgeln und Harmonien sowie deren Teilen,

- 23. Intonieren von Orgeln und Harmonien,

- 24. Stimmen von Orgeln und Harmonien, insbesondere Legen von Stimmungen verschiedener Systeme,

- 25. Pflegen von Orgeln und Harmonien,

- 26. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 OrgHbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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