nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 OrgBAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Orgelbauerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

  - a) Orgelbau oder

  - b) Pfeifenbau sowie

- 3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 2. Erstellen und Anwenden von Unterlagen,

- 3. Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

- 4. Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen,

- 5. Behandeln und Gestalten von Oberflächen,

- 6. Planen von Windversorgungsanlagen,

- 7. Bauen von Schleifwindladen,

- 8. Herstellen von Holzpfeifen,

- 9. Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall,

- 10. Vormontieren von Orgeln,

- 11. Stimmen von Orgelpfeifen,

- 12. Intonieren von Orgelpfeifen,

- 13. Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien,

- 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

- 15. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau sind:

- 1. Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen,

- 2. Herstellen von Spieltischen,

- 3. Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen,

- 4. Herstellen von Gehäusen,

- 5. Anfertigen und Montieren von Trakturteilen sowie

- 6. Montieren und Einregulieren von Orgeln.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau sind:

- 1. Herstellen von Platten für Metallpfeifen,

- 2. Herstellen von labialen Metallpfeifen,

- 3. Herstellen von lingualen Metallpfeifen,

- 4. Kröpfen von Metallpfeifen sowie

- 5. Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

- 4. Umweltschutz.

---

Zitiervorschlag: § 4 OrgBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
