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# § 23 OrgBAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

Orgelbauerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu gewichten:

```
Entwurf und Fertigung mit	40 Prozent,
```

```
Durchführen von Teilarbeiten mit	20 Prozent,
```

```
Planen und Konstruieren mit	30 Prozent sowie
```

```
Wirtschafts- und Sozialkunde mit	10 Prozent.
```

- 4. (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

- 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

- 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

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Zitiervorschlag: § 23 OrgBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/23

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