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# § 21 OrgBAusbV — Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

Orgelbauerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,

- 2. physikalische Prinzipien beim Pfeifenbau zu berücksichtigen,

- 3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

- 4. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

- 5. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

- 6. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

- 7. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

- 8. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

- 9. Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

- 10. Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie

- 11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 21 OrgBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OrgBAusbV/21

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