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# § 4 OrgAusbV — Ausbildungsberufsbild

Orgelbauer-Ausbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

- 6. Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,

- 7. Holz und Holzwerkstoffe,

- 8. Be- und Verarbeiten von Holz,

- 9. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,

- 10. Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflächen,

- 11. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhänge von Orgeln und Harmonien,

- 12. Herstellen von Windversorgungsanlagen,

- 13. Bau von Windladen,

- 14. Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart,

- 15. Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung,

- 16. Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt,

- 17. Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen,

- 18. Intonieren von Pfeifen,

- 19. Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Orgelbau:

  - a) Bau von Windladen,

  - b) Herstellen von Spieltischteilen,

  - c) Bau von Gehäuseteilen,

  - d) Anfertigen und Montieren von Trakturteilen,

  - e) Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;

- 2. in der Fachrichtung Pfeifenbau:

  - a) Herstellen von Platten für Metallpfeifen,

  - b) Herstellen von labialen Metallpfeifen,

  - c) Herstellen von labialen Holzpfeifen,

  - d) Herstellen von lingualen Pfeifen.

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Zitiervorschlag: § 4 OrgAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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