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§ 1 OrgAusbV — Anwendungsbereich

Orgelbauer-Ausbildungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.