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# § 2 OrdenNachwV — Zuständige Behörden

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes ist, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zuständig.

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Zitiervorschlag: § 2 OrdenNachwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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