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§ 14 OrdenNachwV — Zuständigkeit

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.