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# § 11 OrdenNachwV — Versagung der Ersatzurkunde

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 10 nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen. Wegen mangelnden Nachweises der ordnungsgemäßen Verleihung kann der Antrag erst abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller nach § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist.

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Zitiervorschlag: § 11 OrdenNachwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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