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# § 10 OrdenNachwV — Ausstellung der Ersatzurkunde

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hält die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung für erbracht und sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist, so stellt sie eine Ersatzurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

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Zitiervorschlag: § 10 OrdenNachwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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