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# § 10 OrdenG — Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.

(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.

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Zitiervorschlag: § 10 OrdenG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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