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§ 3 OpfBG — Anrufung der oder des Opferbeauftragten

SED-Opferbeauftragtengesetz

Stand: 17.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten zu wenden.