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# § 9 OnlWahlV — Prüfung der Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss

Online-Wahl-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 01.10.2020 bis 23.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Wahlausschuss einer teilnehmenden Krankenkasse hat vor der Freigabe des Online-Wahlsystems die Einrichtung des Online-Wahlsystems im Hinblick auf die spezifischen Vorgaben und Anforderungen der teilnehmenden Krankenkasse für die Durchführung des Online-Wahlverfahrens zu prüfen.

(2) Bei der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems ist insbesondere zu prüfen, ob

- 1. der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 7 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind,

- 2. der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 6 Absatz 2 entspricht und nicht mehr veränderbar ist,

- 3. das Wählerverzeichnis nach § 6 Absatz 1 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist,

- 4. die elektronische Wahlurne leer ist,

- 5. die Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sind,

- 6. das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr veränderbar ist und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationsfrei überwacht werden,

- 7. die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert sind,

- 8. die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet sind und

- 9. die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind.

(3) Das Online-Wahlsystem ist durch den Wahlausschuss freizugeben, wenn es korrekt eingerichtet wurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und der Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Freigabe ist manipulationssicher durchzuführen.

(4) Nach der Freigabe dürfen keine Veränderungen des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden können.

(5) Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Absatz 3 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren.

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Zitiervorschlag: § 9 OnlWahlV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/9

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