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# § 15 OnlWahlV — Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl

Online-Wahl-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 01.10.2020 bis 23.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu prüfen. Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. Zu prüfen ist insbesondere, ob

- 1. das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,

- 2. die Anwendungs- und Systemprotokolle in der gesamten Wahlphase aktiviert waren,

- 3. die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,

- 4. die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und

- 5. die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.

(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 15 OnlWahlV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/15

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