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# § 10 OnlWahlV — Nutzbarkeit und Barrierefreiheit des Online-Wahlsystems

Online-Wahl-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 01.10.2020 bis 23.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Online-Wahlsystem ist benutzerfreundlich und barrierefrei zu gestalten, so dass die Anmeldung und die Stimmabgabe per Online-Wahl auch technisch ungeübten Wahlberechtigten und wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen möglich sind.

(2) Das Online-Wahlsystem ist so zu gestalten, dass die Endgeräte der Wahlberechtigten so wenig technische Voraussetzungen wie möglich erfüllen müssen.

(3) Die Wahlberechtigten sind mit der Übersendung der Wahlunterlagen über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem Stand der Technik geschützt werden kann. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe per Online-Wahl durch die Wahlberechtigten im Online-Wahlsystem verbindlich zu bestätigen.

(4) Die Verantwortung für den Einsatz geeigneter Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 liegt bei den Wahlberechtigten.

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Zitiervorschlag: § 10 OnlWahlV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OnlWahlV/10

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