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# § 71 OffshoreBergV — Ordnungswidrigkeiten

Offshore-Bergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 2. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 ein Taucherdienstbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

- 3. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Unterlage oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neusten Stand oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält,

- 4. entgegen § 38 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

- 5. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 6. entgegen § 39 Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

- 7. entgegen § 47 Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

- 8. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

- 9. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 2 eine Empfehlung oder eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder

- 10. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Bohrspülung verwendet,

- 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Bohrspülung in das Meer einbringt,

- 3. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Bohrklein in das Meer einbringt,

- 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in das Meer wirft oder auf dem Meeresgrund zurücklässt,

- 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig birgt,

- 6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Schwimmer nicht richtig kennzeichnet,

- 7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

- 8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Sicherheitszone nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,

- 9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in die Sicherheitszone einfährt oder sich dort aufhält,

- 10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit einer dort genannten Arbeit betraut,

- 11. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Arbeit durchführt oder eine dort genannte Kammer einsetzt,

- 12. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 selbständig mit Sprengstoffen oder Zündmitteln umgeht,

- 13. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Person bestellt oder beauftragt,

- 14. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 15. ohne Genehmigung nach § 29 Absatz 7 Satz 2 ein dort genanntes Lager errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

- 16. entgegen § 29 Absatz 10 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 17. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Plattform, eine Einrichtung oder ein Gerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,

- 18. ohne Genehmigung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Plattform oder eine angebundene Einrichtung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder

- 19. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

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Zitiervorschlag: § 71 OffshoreBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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