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# § 7 OffshoreBergV — Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

Offshore-Bergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Fall, dass Treibstoffe, die zur Versorgung der Plattform bestimmt sind, bei der Übernahme von Wasserfahrzeugen austreten, hat der Unternehmer geeignete Mittel, Geräte und technische Vorrichtungen zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Treibstoffe bereitzuhalten und diese, soweit erforderlich, unverzüglich einzusetzen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich einsetzbar sind und, soweit erforderlich, unverzüglich eingesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 OffshoreBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/7

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