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§ 68 OffshoreBergV — Übertragung der Pflichten

Offshore-Bergverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer kann die sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen, soweit dies nicht nach § 62 Satz 2 des Bundesberggesetzes ausgeschlossen ist.