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# § 63 OffshoreBergV — Beförderungspflicht

Offshore-Bergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten eingesetzt werden, zu befördern. Er hat diese Personen auch durch Unterbringung und Verpflegung zu unterstützen.

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Zitiervorschlag: § 63 OffshoreBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/63

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