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§ 63 OffshoreBergV — Beförderungspflicht

Offshore-Bergverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von Plattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten eingesetzt werden, zu befördern. Er hat diese Personen auch durch Unterbringung und Verpflegung zu unterstützen.