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# § 42 OffshoreBergV — Anforderungen an den Betriebsplan

Offshore-Bergverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

- 1. der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,

- 2. bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,

- 3. bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,

- 4. bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und

- 5. bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1.

(2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.

(3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu erstellende Unterlagen verwendet werden.

(4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 42 OffshoreBergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/42

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