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§ 21 OffshoreBergV — Wetterschutzkleidung

Offshore-Bergverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer hat den Beschäftigten

1.
für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und
2.
für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen.

§ 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.