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# § 18 Offshore-ArbZV — Ordnungswidrigkeiten

Offshore-Arbeitszeitverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbringt,

- 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigt,

- 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, nicht sicherstellt, dass die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreitet,

- 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer den vorgeschriebenen Ausgleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt,

- 5. entgegen § 8, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtszeitig erstellt oder

- 6. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Zeitraum nicht überschritten wird.

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Zitiervorschlag: § 18 Offshore-ArbZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Offshore-ArbZV/18

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