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# § 4 OfenbAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung,

- 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 7. Qualitätsmanagement,

- 8. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

- 9. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen,

- 10. Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen,

- 11. Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,

- 12. Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,

- 13. Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,

- 14. Prüfen und Messen,

- 15. Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden,

- 16. Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen,

- 17. Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung,

- 18. Kundenberatung.

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Zitiervorschlag: § 4 OfenbAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/OfenbAusbV/4

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